Ersatzversorgung
Zum Begriff Ersatzversorgung
Sobald an einer Abnahmestelle Energie entnommen wird und kein Vertrag mit einem Energielieferanten geschlossen wurde, springt der jeweilige Grundversorger ein. Der Kunde befindet sich dann in der Ersatzversorgung. Der Versorger ist verpflichtet den Kunden unverzüglich über Beginn und Ende der Ersatzversorgung (oder Grundversorgung, je nach Verbrauch) zu unterrichten. Die Kosten der Ersatzversorgung dürfen die Kosten der Grundversorgung für Haushaltskunden nicht übersteigen. Die Ersatzversorgung endet nach drei Monaten automatisch. Hat der Kunde bis dahin keinen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger oder einem Energielieferanten seiner Wahl abgeschlossen, fällt er automatisch in die Grundversorgung. Kümmert sich der Kunde, z.B. bei einem Wohnungsumzug nicht um einen Energievertrag, landet er in der Ersatzversorgung. Gesetzlich geregelt ist, dass man bis 6 Wochen rückwirkend einen Strom- bzw. Gasvertrag bei einem beliebigen Energieversorger anmelden kann. Praktikabel sind, je nach Energieversorger, 4 – 6 Wochen rückwirkend. RaN-Energieberatung unterstützt Sie gern bei der Suche nach dem individuellen Bestpreis für Strom & Gas (auch Flüssiggas) & Heizöl.